Der völlig neue Staatsaufbau befindet sich in permanenter Bearbeitung – Stand 30.06.2016
Text – Änderungen, bzw. Ergänzungen, bleiben vorbehalten!
Verfassungszusatz
Blatt 2 – Staatsaufbau mit Organigramm
zur Verfassung vom 04. April 2016entsprechend Artikel2, § 2., § 3.,
sowie Artikel 3, §1., §2., §5, vom 00. April 2016
Artikel 1 – Rechteverweis und Übergangsregelungen
§ 1. Die bestehenden Strukturen in den Gebieten des Bundesstaat Deutschland werden temporärso übernommen, wie diese vorhanden sind. In einer Frist von 10 Jahren, nach Einsetzung dieses Verfassungszusatzes, haben die Menschen in den einzelnen Gemeinden, Städten und Landkreisen durch Volksentscheid zu bestimmen, ob die aktuell vorhandenen Strukturen der Bundesländer, bestehend aus den Gemeinden, Städten und Landkreisen, mit den Gebietsständen am 30. Juni 2016 als reine Verwaltungseinheiten erhalten bleiben sollen, oder ob in dieser Frist die alten 26 Bundesstaaten zu reorganisieren sind und somit der jeweilige Bundesstaat mit einem eigenen Rat geschaffen werden soll. Der Verlust des Boden- und Heimatrechtes der Rechteträger an allen Gebieten findet in keinem Falle statt. Die Volksabstimmung hat in den ersten 24 Monaten der vorgenannten 10 Jahresfrist zu erfolgen.
§ 2. Die, dem aktuellen Gebiet hinzukommenden Gebietsteile, organisieren sich in der Struktur, welche zu dem Zeitpunkt des Beitrittes vorhanden ist.
§ 3. Die Entscheidung zu Artikel 1, § 1. ist durch einen Verfassungszusatz festzuhalten.
Artikel 2 – Rechtekreisbestimmung
§ 1. Die Menschen in den Gemeinden (Städte, Landkreise, usw.) haben und behalten die Macht und jedes Grundrecht. Sie sind der Kreis, welcher jene umschließt, die im Inneren des Kreises nur Beauftragte sind, die bestimmte und begrenzte Funktionen ausüben. Sie haben Pflichten gegenüber allen Bürgern. Die wenigen Rechte welche ihnen gegeben werden, dürfen nur der Aufrechterhaltung des Rechtskreises und vor allem der Einhaltung der Verfassung dienen. Wie die Aufgabenverteilung genau zu verstehen ist erklärt der Text, welcher der bildlichen Darstellung folgt.
§ 2. Die Rechteform des Staatswesens Bundesstaat Deutschland hat die offizielle Bezeichnung anthroposkratie – die Herrschaft der Menschen.
Als Anthropos (griech. ἄνθρωπος, von anti und tropos, wörtlich: der entgegen Gewendete), bezeichneten die Griechen der Antike den aufgerichteten, aufrecht schreitenden Menschen. Der Mensch, der sich gerade durch seine aufrechte Haltung, die er seiner Aufrichtekraft, die aus dem Ich entspringt, zu verdanken hat, am deutlichsten vom Tier unterscheidet, spannt so gleichsam sein Wesen zwischen Erde und Himmel auf und empfängt von beiden Seiten, von der sinnlichen und von der geistigen Welt, die Impulse, die seine verstandesbegabte Seele erfüllen und die er durch die Kraft seines individuellen Ichs aktiv und eigenständig miteinander verbinden muss. Der Anthropos löst sich aus der Natur heraus, überwindet die Naturinstinkte, und tritt zugleich auch der Götterwelt als eigenständiges, ja sogar aufständiges, den Göttern trotzendes Wesen entgegen, das sich in seiner Seele einen eigenen, auf den Verstand gegründeten festen Standpunkt schafft, von dem aus er die Welt betrachtet und beurteilt. Es wird damit auf die Entwicklung der Verstandesseele hingewiesen, die ihre Blütezeit in der griechisch-römischen Kultur entfaltete.
„Man muß innerhalb der theosophischen Weltanschauung wieder etwas fühlen von dem, was der von alter Theosophie berührte griechische Geist schon in das Wort Anthropos — Mensch – legte. Der zu den Höhen Blickende – so konnte man es, wenn man es richtig übersetzen wollte, in unsere gegenwärtige Ausdrucksweise übersetzen. «Der-zu-den-Höhen-Blickende» ist zu gleicher Zeit die Definition des Menschen, die in dem griechischen Worte Anthropos zum Ausdrucke kommt, das heißt: der in den Höhen des Lebens seinen Ursprung Suchende, und der seine eigenen Gründe nur in den Höhen des Lebens Findende, das ist der Mensch nach dem Gefühle der griechischen Welt.“ (Lit.: GA 137, S. 11)
Artikel 3 – Strukturen
§ 1. Staatsrat
Der Staatsrat besteht aus 14 (vierzehn), direkt vom Volke gewählten Männer und Frauen für die einzelnen Fachbereiche, sowie einem, direkt vom Volke gewählten Staatspräsidenten, oder einer ebenso gewählten Staatspräsidentin sowie einem ebenso gewählten Stellvertreter, oder einer ebenso gewählten Stellvertreterin. Alle Ratsmitglieder, außer dem Präsidenten, oder der Präsidentin, wie ihre Stellvertreter, oder Stellvertreterin, befinden sich im Rang eines Staatsministers, oder einer Staatsministerin. Der Staatsrat umfaßt somit insgesamt 16 (sechszehn) Mitglieder.
Aufgaben und Pflichten:
§ 1.1 Zu den vorrangigen Aufgaben des Staatsrates gehört der Schutz der Verfassung vom 04. April 2016 und hier inbesondere die Einhaltung des Artikel 2, § 1, § 2, und § 3.
§ 1.2 Desweiteren steht ihnen die Einsetzung von Gesetzen zu, die der gültigen Verfassung nicht widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in ihrem Sinn, ihrer Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfaßt oder erlassen werden.
§ 1.3 Der Bundesstaatsrat führt die Gespräche und Verhandlungen mit allen internationalen Stellen und anderen Vereinigungen oder völkerrechtlichen Staatswesen.
§ 1.4 Die einzelnen Staatsminister haben die Aufgabe, alle Länderminister aus den Ländern in einer Arbeitsgruppe und zu ihrem jeweiligen Fachbereich, in permanenten Gesprächen und Sitzungen über die aktuellen politischen Erfordernisse zu informieren, wie deren Anliegen, gemeinsam mit allen anderen Landesministern zu erörtern und zum Wohle der Bürger einer Entscheidung zuzuführen.
§ 1.5 Die Staatsminister werden für 10 Jahre gewählt.
§ 2. Landesräte
Die Ländesräte bestehen aus 14 (vierzehn), direkt vom Volke gewählten Männer und Frauen für die einzelnen Fachbereiche.Alle Ratsmitglieder befinden sich im Rang eines Landesministers. Der Landesrat umfaßt somit insgesamt 16 (sechszehn) Mitglieder.
Aufgaben und Pflichten:
§ 2.1 Den Landesräte obliegt die Schaffung und Einsetzung von Gesetzen auf Landesebene, welche der gültigen Verfassung nicht widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in ihrem Sinn, ihrer Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfaßt oder erlassen werden.
§ 2.2 Die einzelnen Landesminister haben die Aufgabe, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Staatsminister des jeweiliges Fachbereiches, in permanenten Gesprächen und Sitzungen, alle aktuellen politischen Erfordernisse zu erörtern, wie diese Gespräche dem gemeinsam Anliegen, zum Wohle aller Bürger einer Entscheidung zuzuführen.
§ 2.3 Die Landesminister werden für 10 Jahre gewählt.
§ 2.4 Die Leitung der Sitzungen wechselt alle sechs Monate unter den Ratsmitgliedern.
Artikel 4 – Fachbereiche
Die Fachbereiche bestehen aus dem jeweils zuständigen Staatsminister eines Fachbereiches und den jeweils zuständigen Landesministern aller Länder.
Artikel 5 – Gemeinden, Städte, Bezirke und Kreise
Die Mitgliederzahl für die Gemeinde, Stadt-, Bezirks-, oder Kreisräten, setzen sich wie folgt zusammen:
Für jede Gemeinde, jede Stadt, jeden Bezirk und jeden Kreis gilt, das unabhängig von der Einwohnerzahl, der Rat aus mindestens 5 (fünf), direkt von den Einwohnern, für 5 Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Es ist ein Bürgermeister, oder eine Bürgermeisterin zu wählen und einen Stellvertreter, oder eine Stellvertreterin. Darüber hinaus kann der Rat nach den Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde, der Stadt, des Bezirkes, oder des Kreises, die Mitgliederzahl der Räte frei festgelegen, sofern diese Vereinbarung nicht folgender Regelung entgegen steht.
– mindestens fünf Ratsmitglieder bei Einheiten bis 25.000 Einwohner
– bei größeren Einheiten ab 25.001 Einwohnern, sind den fünf Ratsmitliedern, pro jeweils weiteren 25.000 Einwohnern, ein Ratsmitglied hinzu zu fügen
– ab 50 Ratsmitgliedern nach vorbeschriebener Regel, kann die jeweilige Gemeinde, die Stadt, der Bezirk, oder die Kreise, die darüber hinaus gehende Mitgliederzahl für den Rat selbst bestimmen.
– bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von 500.000 Einwohnern, wären somit 20 Ratsmitgliedern, der Mindeszahl von 5 Mitgliedern hinzuzufügen. Somit macht dieser Rat dann 25 Mitglieder aus.
Artikel 6 – Volksversammlung auf Ebene der Länder
Am ersten Wochenende des Monats Dezember jeden Jahres, hateineVersammlung der gewählten Bürgermeister aus den Gemeinden, Städten, Bezirken und Kreisen, gemeinsam mit den Landesministern zu erfolgen.
Artikel 7 – Regelungen
§ 1. Die Gebiete, aufgeführt in der Verfassung vom 04. April 2016, Artikel 4, § 1 und Artikel 5, § 1, § 1.1, § 1.2, § 1.3, § 1.4 §, bestehen aus Gemeinden, Städten und Landkreisen mit Gemarkungen gemäß den Gebietsständen um 1900. Die juristischen Gemeinde- und Gebietesrechte, in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip, gelten als die höchste juristische Rechteform in allen vorgenannten Gebieten. Alle Grundrechte bestehen und verbleiben aber dennoch immer bei den Rechteträgern und nicht bei der Gemeinde, der Stadt oder dem Landkreis. In diesen Lebensgemeinschaften haben demokratische Grundregeln in ihrer ursprünglichen Auslegung zu gelten, welche von der anthroposkratie, der Herrschaft der Menschen, begründet sein muß. Es hat der Grundsatz Anwendung zu finden, daß der Rechteträger unabänderlich die alleinige Ordnungskraft behält.
§ 3. Bis zur Entscheidung gemäß Artikel 1, § 1, § 2, § 3, haben die Gemeinden das Recht, Vertreter ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihres Landkreises in den Gesamtrat für das jeweilige Bundesland, oder später den Bundesstaat, zu entsenden. Diese Vertreter bilden das Parlament des Einzelstaates.
Aus den Reihen der Vertreter der Regionen im Parlament, bildet sich der Landesrat, welche die höchste Instanz im jeweiligen Land sind. In dem jeweiligen Land werden aus den Vertreter der Regionen, durch direkte und unmittelbare Volkswahl die Vertreter in den Gesamtrat und für folgende Bereiche gewählt. Näheres regelt ein noch zu erlassendes Wahlgesetz mit den genauen Verfahrensabläufen und prozentualen Notwendigkeiten für eine Wahlbestimmung.
01. Amt des Vorsitzenden
02. Amt des stellvertretenden Vorsitzenden
03. Amt für das Äußere
04. Amt für Inneres
05. Amt für Justiz und Verbraucherschutz
06. Amt für Finanzen und Bankwesen
07. Amt für Arbeit und Soziales
08. Amt für Ernährung und Landwirtschaft
09. Amt für Verteidigung
10. Amt für Familie, Senioren und Jugend
11. Amt für Gesundheit
12. Amt für Verkehr und Infrastruktur
13. Amt für Umwelt, Naturschutz, Bau und Energie
14. Amt für Bildung und Forschung
15. Amt für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
16. Amt für Öffentlichkeitsarbeit / Pressestelle / Sprecher
§ 5. Der Staatsrat für den Bundesstaat Deutschland setzt sich aus Mitgliedern der Landesräte zusammen. Die Wahl des Vorsitzenden hat durch die Bürger in allen Gemeinden, Städten und Landkreisen unmittelbar zu erfolgen. Für die Bereiche 02. bis 16, werden ebenso direkt vom Volke bestimmt. Näheres regelt ein noch zu erlassendes Wahlgesetz mit den genauen Verfahrensabläufen und prozentualen Notwendigkeiten für eine Wahlbestimmung.
01. Amt des Vorsitzenden
02. Amt des stellvertretenden Vorsitzenden
03. Amt für das Äußere
04. Amt für Inneres
05. Amt für Justiz und Verbraucherschutz
06. Amt für Finanzen und Bankwesen
07. Amt für Arbeit und Soziales
08. Amt für Ernährung und Landwirtschaft
09. Amt für Verteidigung
10. Amt für Familie, Senioren und Jugend
11. Amt für Gesundheit
12. Amt für Verkehr und Infrastruktur
13. Amt für Umwelt, Naturschutz, Bau und Energie
14. Amt für Bildung und Forschung
15. Amt für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
16. Amt für Öffentlichkeitsarbeit / Pressestelle / Sprecher
§ 6. Jede doppelte oder zeitgleiche Bereichsbesetzung durch gewählte Vertreter ist auch dann untersagt, wenn die jeweils andere Tätigkeit in einer anderen Ebene des Staatsaufbaues organisatorisch möglich wäre. Eine Nebenbeschäftigung eines gewählten Vertreters im Land oder dem Gesamtrat des Bundesstaates Deutschland ist verboten. Spesen und Reisekosten trägt das jeweilige Land des Bundesstaates Deutschland und somit die Gemeinschaft aller Bürger sämtlicher Regionen. Eine entsprechende Vergütungstabelle ist noch zu erstellen. Jede Bezahlung, Vergünstigung oder Zuwendung in Form einer, als Leistungsvergütung zu erkennende Überlassung von Werten oder Begünstigungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Benennung, ist ausgeschlossen. Geschenke Dritter, insbesondere auch bei Staatsbesuchen im Ausland, welche im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Bereiches überreicht werden, sind Eigentum der Volksgemeinschaft, können aber mit deren Zustimmung im Besitz des Beschenkten verbleiben. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Die Ehre, Anerkennung oder Ernennungen bei Auszeichnungen, fällt hingegen alleine dem Ausgezeichneten zu und darf auch nur von ihm verwendet werden. Der Verbleib von allen anderen Werten, die mit Auszeichnungen verbunden sein können, ist durch Volksentscheid zu bestimmen.
Bundesstaat Deutschland
im Rechtstand der Verfassunggebenden Versammlung
erlassen durch den Versammlungsrat am 30. Juni 2016
verabschiedet und rechtwirksam ab 30.Juni 2016 – 00.00 Uhr Ortszeit/MEZ
Quelle: http://www.bundesstaat-deutschland.de/staatsaufbau/
ddbnews R.
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