Alliance Earth

https://www.alliance-earth.com/

Hiermit ruft die Verfassunggebende Versammlung alle Menschen in den deutschen Gebieten, in Europa und auf der gesamten Erde auf, ab sofort die Versammlung der Menschheit zu organisieren. Diese Organisation soll folgenden Namen tragen, damit weltweit der Begriff verstanden werden kann:

Allianz Erde

Ruft überall auf der Erde Eure Verfassunggebende Versammlung nach Völkerrecht aus. Baut gemeinsam ein eigenes Staatswesen in Euren Gebieten auf. Verweigert die Zusammenarbeit mit den Firmenstaaten in Euren Gebieten. Schafft neue Institutionen und helft einander in allen Bereichen die notwendig sind. Kommt alle in die entsprechenden technischen Einrichtungen im Weltnetz, oder schafft sie sofort, wenn noch keine Möglichkeiten vorhanden sind. Sprecht miteinander, nicht übereinander, damit zum ersten Male tatsächlich ein gutes und fruchtbares Miteinander entsteht.

Für die Menschen in den deutschen Gebieten gilt darüber hinaus der folgende Aufruf!

Reichsbürger und Teilnehmer der vielen sonstigen Gruppen, verlaßt diese Organisationen und findet Euch mit den anderen Menschen zusammen. Eure so genannten Wortführer oder Gruppenleiter spielen ein falsches Spiel mit Euch. Sie können ihre Behauptungen niemals belegen, sie sind einfach falsch und mißachten juristische Fakten und Grundsätze. Sie täuschen Euch ebenso wie die BRD Akteure.

Ihr seid Deutschland seit über 1300 Jahren. Wer das nicht so genau weiß, der möchte sich bitte erkundigen. Ihr werdet dann selbst feststellen, das Deutschland kein Begriff der Alliierten war oder ist, sondern die geschichtlich korrekte Bezeichnung für die Gebiete der deutschen Völker, lange bevor es ein Kaiserreich gegeben hat. Und ihr werdet herausfinden, welche Fahne die richtige ist und welche Hymne woher stammt und wem sie zuzuordnen ist. Ihr werdet erfahren, wer der wirkliche Feind schon immer war und bis heute geblieben ist. Hört auf Euch irgendwelchen Herrschern zu unterwerfen, die es nicht einmal wert sind namentlich genannt zu werden.

Blut klebt an ihren Händen – unseres, wie das Blut von Milliarden Menschen aus anderen Ländern.

Erkennt wer ihr seid!

Ihr seid ein Teil Eures Volkes!

Euer Volk ist ein Teil der Menschheit!

Und daher, steht jetzt alle auf und kämpft!

Kämpft mit den Mitteln, welche Euch die Evolution gegeben hat.

Kämpft nicht für Euch alleine, sondern für Alle, denn nur darin liegt die Zukunft.

Wer nur für sich kämpft, für seine kleine private Welt und somit für seinen eigenen Vorteil, der hat bereits verloren.

Die deutsche Verfassunggebende Versammlung unterstützt die freiheitlichen Bemühungen aller anderen Nationen, den Frieden, die Freiheit und die Souveränität jedes Einzelnen, wie jedes Staates und jeder Region und den Erhalt ihrer Eigenarten, Kultur und Traditionen.

Bundesstaat Deutschland

im Rechtestand der Verfassunggebenden Versammlung

Der Versammlungsrat

08. Juni 2016

 

alliance earth :

people of all nations unite peacefully and in respect of each other

the assembly of the people and the future has begun

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germany

 

Die Situation der Welt

 

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Europäer, Nachbarn und Freunde.

Diese Botschaft ist von den Menschen der Verfassunggebenden Versammlung aus Deutschland und richtet sich an alle Menschen in Europa und der ganzen Welt.

Durch die aktuelle Situation in Deutschland ist die gesamte Menschheit versklavt. 1990 wurden alle Menschen der Erde betrogen. Die Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik am 03. Oktober 1990, ist juristisch niemals erfolgt. Die Bundesrepublik Deutschland heute, ist ein US-amerikanisches Unternehmen.

Wir erläutern hier die Zusammenhänge.

Es gibt keinen Staat Bundesrepublik Deutschland und es gab bis zum 04. April 2016 auch keinen Staat Deutschland. Erst wir, die Verfassunggebende Versammlung, haben den Bundesstaat Deutschland an diesem vierten April neu geschaffen. In den nachfolgenden Zeilen wird erklärt, warum alle Verträge, alle Abkommen und alle Vereinbarungen mit anderen Ländern und Staaten, der Europäischen Union oder anderen, internationalen Institutionen, welche die Bundesrepublik Deutschland ab dem 18. Juli 1990 geschlossen hat, ohne Ausnahme ungültig sind. Diesen Vereinbarungen fehlt jede juristische Grundlage. Durch diesen Betrug, werden auch alle anderen Länder von der Firma Bundesrepublik Deutschland, im Auftrage der Vereinigten Staaten von Amerika, wie anderer Eigentümer und Investoren dieses Konzernes, betrogen, ausgeplündert und vernichtet. Griechenland ist das bekannteste und bislang schlimmste Beispiel. Die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland selbst, wie alle anderen Völker in Europa, werden genau wie Griechenland alles verlieren. Ihre Identität und Kultur, ihr Eigentum und auch das Recht an ihrem Land.

Die Europäische Union wurde von den Eliten installiert, welche die NWO „neue Weltordnung“ erreichen möchten. Sie hat keinerlei rechtliche Grundlage. Dort wirken keine gewählten Personen, sondern nur Lobbyisten der Banken und Wirtschaftskonzerne. Sie ist eine nicht legitime Vereinigung von Firmenstaaten, die sich als völkerrechtliche Staatswesen ausgeben. Ein solches Europa zerstört die Kulturen und Nationen und wird jedes Eigentum der Menschen stehlen. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Motor dieser Entwicklung in Europa, da ihre Regierung nicht die Beauftragten des Deutschen Volkes, sondern fremder Eliten dieser Welt sind. Alle Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland sind laut Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 25. Juli 2012 -, bereits seit 1956 ungültig.  Nicht nur viele Deutsche wissen nichts von diesen Dingen, auch die anderen Europäer werden hintergangen.

Teil 1. Die rechtlichen Fakten

Am 17. Juli 1990 wurde das Besatzungsorgan Bundesrepublik in Deutschland vom 23. Mai 1949, durch Streichung seines räumlichen Geltungsbereiches, Artikel 23 seiner Besatzungsordnung „Grundgesetz von 1949“, ersatzlos aufgehoben. Mit dem Eintritt der Tageswende vom 17. Juli 1990 zum 18. Juli 1990, 0.01 Uhr, ist damit das Besatzungsorgan Bundesrepublik in Deutschland mitsamt seinem Grundgesetz, wie alle sonstigen Militärbefehle, z.B. alle Bundesländer des Besatzungsorgans Bundesrepublik in Deutschland, de jure erloschen. Juristisch wirksam wurde diese Streichung am 29. Juli 1990 – siehe: BGBL II, Seite 885/890, vom 23. September 1990, rechtswirksam zum 29. September 1990.

Rechtsverweis hierzu: Urteil des Firmen – Bundesverfassungsgericht BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363) „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft“.  Weitere, gleichbedeutende Entscheidungen hoher Gerichte liegen vor.

An diesem 17. Juli 1990 nahmen sich die vier Alliierten aus dem Völker- und somit dem Besatzungsrecht in Form der Haager Landkriegsordnung selbst heraus, gaben Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 vollständig frei und entzogen gleichzeitig allen BRD – Akteuren ihre Ämter und durch Wahl bestimmte Positionen. Die Deutschen waren nun aufgefordert, ihre staatlichen Stellen wieder zu errichten.
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In der Folge der vorgenannten Streichung wurde bei der UN im Auftrage der ehemaligen Alliierten die alte BRD von 1949 mit der UN-Länderkennziffer 280 sowie die DDR mit der UN Länderkennziffer 278 ausgetragen. Neu eingetragen wurde das freigegebene Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 unter der gleichlautenden Bezeichnung aus den Proklamationen und Besatzungspapieren von 1945, Deutschland/Germany unter der neuen UN-Länderkennziffer 276. Etwas anderes war auch nicht frei zu geben. Die Bundesrepublik Deutschland, wie die Deutsche Demokratische Republik, sind damit juristisch nichtig.
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Die damalige Regierung, Dr. Helmut Kohl, wie alle anderen so genannten Amtsträger der alten Bundesrepublik in Deutschland, im Bund und in allen Militärbefehlen „Bundesländer“, verloren ihre Rechtsgrundlage und somit ihre Ämter, jede Entscheidungsgewalt und jede Funktion. Sie waren in ihrer neuen Position als normale deutsche Bürger aufgefordert und wie jeder andere Deutsche durch Abstammung ebenfalls befugt, die Staatlichkeit von Deutschland durch eine Verfassunggebende Versammlung wieder herzustellen. Diese Versammlung wurde unter dem Vorsitz von Dr. Wolfgang Schäuble begonnen, nach kurzer Zeit allerdings ergebnislos und ohne Begründung aufgelöst.
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Die Vereinigung mit dem zweiten Besatzungsmittel für Mitteldeutschland, Deutsche Demokratische Republik, zum 03. Oktober 1990, hat juristisch, de`jure und de`facto, zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die neuen Bundesländer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sollen am 03. Oktober 1990 dem bereits am 17. Juli 1990 gestrichenen Grundgesetz, Artikel 23, beigetreten sein, obwohl sich diese neuen Bundesländer erst am 14. Oktober 1990 gegründet haben. Ein Urteil des Firmen – Sozialgerichtes Berlin aus dem Jahre 1991, wie ein Urteil des Firmen – Bundesverfassungsgerichtes in den nachfolgenden Monaten, bestätigten die Nichtigkeit des Einigungsvertrages und somit der bis dahin behaupteten Wiedervereinigung.
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Die Geschäftswerdung des „Vereinten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland von 1990“, bestehend aus den Gebieten der alten Bundesrepublik in Deutschland von 1949 und dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, begann am 29. August 1990 mit Gründung der „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“, Frankfurt/Main, Handelsregisterbuch HRB 51411. Hiernach verloren die ehemaligen Besatzungsmittel nicht nur ihren Bestand, sondern die Folgeorganisation, Bundesrepublik Deutschland von 1990, jede völkerrechtliche Bedeutung. Diese neue Bundesrepublik Deutschland entwickelte sich zu einem privatwirtschaftlich organisierten Firmenkonsortium, in dem nur noch das internationale Handelsrecht und kein Völker- oder Staatsrecht, kein BGB etc. mehr gelten können.
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Völkerrechtswidrig und entgegen staatsrechtlicher Grundlagen gelten die Vorbehaltsrechte und Militärgesetze der Alliierten aus dem Überleitungsvertrag von 1955 durch Übernahme in den 2 + 4 Vertrag von 1990 bis heute in diesem Firmenkonsortium BRD fort und werden dort den vorhandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB`s zugeordnet.

Das sich diese handelsrechtlichen Verträge teilweise gegenseitig aufheben, verbleibt als reine Feststellung ohne Berücksichtigung und/oder Bedeutung aus völkerrechtlicher Sicht. Alle weiteren deutschen Gebiete unter fremder Verwaltung verblieben dahingehend unberücksichtigt in ihrem alten Status. Dennoch sind bis heute alle Gebiete des Kriegsverlierers in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 völkerrechtlich frei und werden von der neuen BRD, wie den rechtsunwirksamen Nebenabsprachen der BRD Politik nach dem 18. Juli 1990, unter Täuschung im internationalen Rechtsverkehr weiterhin rechtswidrig ohne jede Rechtsgrundlage verwaltet.

Somit ergibt sich die Rechtsgrundlage der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014, mit dem Rechtsstand vom 17. Juli 1990, 0.01 Uhr, zum 18. Juli 1990, rechtswirksam zum 29. September 1990, unter Bezug auf den Artikel 146 des ursprünglichen Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, sowie unter Bezug auf das BGBL II, Seite 885/890 vom 23.09.1990, rechtswirksam zum 29.09.1990.

Alle von der Nichtregierungsorganisation „Bundesrepulik Deutschland von 1990“, wie von den vier Alliierten seit dem 18. Juli 1990 geschlossenen Vereinbarungen, Gesetze, Mitgliedschaften und Verträge untereinander und mit Dritten, sind für die Verfassunggebende Versammlung und dem ihr nachfolgenden Staatswesen so lange nichtig, bis später und dazu befugte, staatliche Stellen oder Amtsträger eine andere Entscheidung getroffen haben.
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Die Herstellung staatlicher Strukturen und Stellen, wie die Ausarbeitung und spätere Einsetzung einer Vereinbarung durch freie Volkswahlen, werden den Weg zur Souveränität aller deutschen Gebiete und zum Abschluß von Friedenserklärungen ebnen. Bis zur Entlastung der Verwaltungsstellen durch neue, auf der Grundlage einer Vereinbarung eingesetzten Menschen und Amtsträger, führen die Verwaltungsstellen der Verfassunggebenden Versammlung die politischen und staatlichen Geschäfte kommissarisch weiter.

Teil 2. Die Rechtsgrundlagen für die Verfassunggebende Versammlung

A) Grundgesetz – II. Der Bund und die Länder (Art. 20 – 37)  Grundgesetz

   

Artikel 25

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“.

Bedeutung: Eine Verfassunggebende Versammlung ist Völkerrecht. Völkerrecht steht über Bundesrecht und ist für die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bewohner übergeordnet verpflichtend. Somit steht die Verfassunggebende Versammlung über Bundesrecht und alle Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind dem Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung in ihrer Geltung unterlegen.

B) Die Verfassunggebende Versammlung vom 01. November 2014 setzt hiermit durch seine Mitglieder, die Rechteträger des Rechtssubjekts „Gesamtstaat der deutschen Bundesstaaten“, temporär dieses Staatswesen zur Errichtung eines neuen, gemeinsamen Staatswesens unter der Bezeichnung Deutschland / Germany, bestehend aus den vorhandenen 26 souveränen Bundesstaaten, wieder in den völkerrechtlichen Stand als Rechtssubjekt ein und beansprucht ohne Frist und besondere, weitergehende Erklärung sodann die alleinige Verfügungshoheit über die gültige UN-Länderkennziffer 276 für Deutschland/Germany gemäß ISO 3166-1-alpha-2, eingetragen am 03. Oktober 1990 für das am 17. Juli 1990 freigegebene Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, ohne hiermit eine Rechtanerkenntnis auf den Verzicht des Anspruches bezüglich der restlichen Gebietsteile der 26 Bundesstaaten aufzugeben.

Rechtsverweis: „Ein neuer Staat erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])

ORIGINALQUELLE: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 – 1993

C) Diese Verfassunggebende Versammlung, bestehend aus den Rechteträgern aller Rechte der „natürlichen Personen“ des Rechtsubjekts, hervorgegangen aus den 26 Bundesstaaten, somit als eine Gemeinschaft jener Inhaber der alleiniger Rechte des Rechtssubjekts in der nachweislichen Rechtsfolge für Deutschland 276, bestehend aus späterhin näher bezeichneten Gebieten der 26 Bundesstaaten des ehemaligen Deutschen Bundes, tritt in die Rechtssituation seit 18. Juli 1990, 0.01 Uhr, unmittelbar ein.

Teil 3. Was ist eine Verfassunggebende Versammlung im Völkerrecht?

Rechtsfolgen und Rechtsgrundlagen der Verfassunggebenden Versammlung im Völker- und Staatsrecht

Verfassunggebende Versammlung (oder mit Fugen-s: Verfassungsgebende Versammlung – weit verbreitet, aber umstritten[1]) ist ein staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Begriff. Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine außerordentliche politische Institution, manchmal auch Verfassungskonvent genannt,[2] welche temporär eingerichtet worden ist und eingerichtet werden kann, um einem Staat eine erste oder wieder eine neue Verfassung zu geben. Sie ist – als Ausdruck des pouvoir constituant – im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes.

Bedeutende historische Beispiele zeigen, dass sich Verfassunggebende Versammlungen meistens in einem revolutionären Umfeld konstituiert haben.[3] Die erste verfassungsgebende Versammlung auf deutschem Boden fand am 24. März 1525 im oberschwäbischen Memmingen statt. Hierbei wurde die Bundesordnung von den aufständischen Bauern im Bauernkrieg verfasst.

Verfassunggebung und Verfassungsbeseitigung

In einer Verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt des Volkes. Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist sie im Besitze des originären pouvoir constituant, weshalb sie einen höheren Rang hat als die auf Grund einer bereits erlassenen Verfassung gewählte Legislative, Organ des pouvoir constitué, der verfassten Staatsgebiet.

„Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. […] Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“[4]

Ihre Mitglieder können gewählt oder berufen werden oder sich im Rahmen eines Staatsstreiches oder einer Revolution selbst dazu konstituieren. Dies geschah zum Beispiel im Ballhausschwur, einem Schlüsselereignis zu Beginn der Französischen Revolution: die Mitglieder der Nationalversammlung erklärten sich in einem revolutionären Akt zur Verfassunggebenden Versammlung, welche schließlich als Konstituante das absolutistische Frankreich in eine konstitutionelle Monarchie verwandelte:

Thomas Paine, der große Propagandist der Französischen Revolution, verglich die Amerikanische Revolution mit jenem festen Punkt, nach dem einst Archimedes gesucht hatte, um die Welt aus den Angeln zu heben. Die Amerikanische Revolution hat die Nation als verfassunggebende Gewalt’ verwirklicht und damit das Tor zum Zeitalter der demokratischen oder atlantischen Revolution aufgestoßen.“

Bruno Schoch: Alle Macht geht vom Volk aus. Doch wer ist das Volk?[5][6]

So birgt denn der metajuristische Begriff der verfassunggebenden Gewalt eine gewisse Paradoxie in sich, die ihn – nach Martin Heckel[7] – für den Juristen so schwer verständlich macht:

„Die verfassunggebende Gewalt ist aus Normen nicht ableitbar, aber enthält eine Normenentscheidung, die Normen schafft. Sie ist die Frucht eines historischen Augenblicks, die doch Konstanz über den Augenblick hinaus beansprucht. […] Sie verlangt Unverbrüchlichkeit, obwohl sie aus dem Bruch des bisher geltenden Verfassungsrechts entstammt und auch die geltende Verfassungsordnung im Umbruch hinwegfegen kann. Sie äußert sich in der – oft gewalttätig eruptiven – Revolution des Volkes, das aber dann kraft seiner Verfassungsgebenden Gewalt die verfassten Organe des Staates auf die strikte Durchsetzung der Verfassung gegen jeglichen Revolutionsversuch, Staatsstreich und Verfassungsbruch verpflichtet – solange es [das Volk] die Verfassung trägt.“

Eine Verfassunggebende Versammlung ist nur temporär, zeitlich begrenzt, tätig. Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des Staates und die Gesetze zu schaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann. Mit Verkündung einer Verfassung entsteht die neue verfasste Staatsgewalt als (von ihr) abgeleiteter Volkswille, der neue pouvoir constitué. Die Verfassunggebende Versammlung hat damit ihre Arbeit getan und löst sich nach den Wahlen zur neuen Legislative selbst auf. Die durch das Inkrafttreten der Verfassung neu konstituierte Staatsgewalt ist an diese neue Verfassung gebunden.

Grenzen der Souveränität

Nach dem Prinzip der Volkssouveränität wäre eine Verfassunggebende Versammlung von Vorgaben der amtierenden Staatsgewalten unabhängig und auch nicht an Regelungen einer schon bestehenden Verfassung gebunden. Da sie im Besitz des originären pouvoir constituant sei, könne sie sich nur selbst inhaltliche und verfahrensmäßige Schranken auferlegen:

«Un peuple a toujours le droit de revoir, de réformer et de changer sa Constitution. Une génération ne peut assujettir à ses lois les générations futures.»

„Ein Volk hat stets das Recht, seine Verfassung zu überprüfen, zu reformieren und zu ändern. Eine Generation kann nicht die kommenden Generationen ihren Gesetzen unterwerfen.“[8]

Eine andere rechtsphilosophische Ansicht besagt, dass der Volkssouveränität in Ausübung des pouvoir constituant sehr wohl Grenzen gesetzt seien. Die Verfassunggebende Versammlung sei nämlich gebunden an überpositiven Rechtsgrundsätze, zu denen allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien und insbesondere die universalen Menschenrechte gehörten. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze gingen als Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht dem Volkswillen und dem positiven, gesetzten Recht immer schon voraus. In dem bereits oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 heißt es dazu:

„Eine Verfassunggebende Versammlung ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze […]. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.“[9]

Der österreichische Staatsrechtler Peter Pernthaler betont in diesem naturrechtlichen Zusammenhang die Bedeutung der Präambeln neuzeitlicher Verfassungen. In religiösen oder säkularisierten Formeln, wie z. B. invocatio Dei („Anrufung Gottes“), werde darin ein „Transzendenzbezug der verfassunggebenden Gewalt des Volkes“ rechtlich festgeschrieben, welcher die Funktion habe, diese Begrenzungen der Volkssouveränität klarzustellen:

„Nicht in diesen Formeln, sondern in der damit vorausgesetzten Begrenzung der Volkssouveränität durch Menschenrechte, Verantwortlichkeit der Staatsgewalt und andere überpositive Rechtsgrundsätze, die auch die demokratische Verfassungsgebung beschränken, liegt die Bedeutung des Transzendenzbezugs der modernen Staatsverfassung: Nach den Erfahrungen plebiszitär verbrämter totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und autoritären Regimen ist die Grundvorstellung des Verfassungsstaates, dass auch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes keine schrankenlose Gewalt des Staats über Menschen begründet, ein besonders wichtiges Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung.“[10]

Die gegenteilige rechtspositivistische Position hat einmal Hans Kelsen, Verfassungsrichter und Hauptautor der österreichischen Verfassung von 1920 wie folgt formuliert:

„Die Frage, die auf das Naturrecht zielt, ist die ewige Frage, was hinter dem überpositiven Recht steckt“. Und wer die Antwort sucht, der findet, fürchte ich, nicht die absolute Wahrheit einer Metaphysik noch die absolute Gerechtigkeit eines Naturrechts. Wer den Schleier hebt und sein Auge nicht schliesst, dem starrt das Gorgonenhaupt der Macht entgegen.“[11]


Rechtssatz zur Entstehung eines Rechtssubjekts, also eines Staates:

Das völkerrechtliche Subjekt bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge, welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt ziehen“