Die Leitung der Verfassunggebenden Versammlung in den Versammlungsräumen hat folgende Aufgaben:
1) Die Feststellung der juristischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausrufung der Versammlung und die Festlegung der rechtlichen Grundlagen zur Durchführung der Versammlung, wie deren Veröffentlichung.
2) Die interne Durchführung der Versammlung in einer international üblichen und anerkannten Form. Dabei unterliegen die Deligierten in den Versammlungsräumen den strengen Regeln einer juristischen Administration, welche von allen Teilnehmern in den Versammlungsräumen einzuhalten sind, damit späterhin ein lückenloser rechtlicher Nachweis des Ablaufes geführt werden kann.
3) Die Wahrung von allgemein gültigen Umgangsformen innerhalb der Versammlung und somit die Gewährleistung eines störungsfreien Ablauf der gemeinsamen Sitzungen und der fachbezogenen Einzelversammlungen.
4) Die Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen, sofern Teilnehmer der Versammlung gegen grundlegende Versammlungabläufe und rechtliche Vorgaben verstoßen, welche den grundsätzlichen Bestand der Versammlung selbst oder den weiteren internen Ablauf der Versammlung nachhaltig behindern können.
5) Die Leitung hat für geeignete Räume, technische und sonstige Einrichtungen und geeignetes Arbeitsmaterial für die Teilnehmer der Versammlung zu sorgen. Die praktische Umsetzung zur Verbreitung und Unterstützung der Verfassunggebenden Versammlung durch das gesamte Volk obliegt alleine dem Volk außerhalb der Versammlung, wobei die Teilnehmer in den Versammlungsräumen die öffentliche Volksversammlung unterstützend begleiten können.
weiter: https://www.verfassunggebende-versammlung.com/verfassunggebende-versammlung/rechtslage/index.html
Schluß mit dem Betrug der Nichtregierungsorganisation BRD!
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Der ganz große Betrug an den Deutschen und der Welt- Zeitdokumente
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Die BRD hat ,auch heute noch, kein Recht für Deutschland zu handeln
Auszug aus „Die Zeit“ :
„Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt, noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist nicht der
Auffassung, und sie wird es auch nicht zulassen, daß Deutschland als
Völkerrechtssubjekt für immer in neue separate Staaten aufgeteilt ist.“Die Politik der Bundesregierung ist in rechtlich nachprüfbarer Weise an die
Grundsätze gebunden, die sich aus der Präambel und aus Artikel 146 des
Grundgesetzes ergeben. In der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts
begründen sie „für alle Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland die
Rechtspflicht… die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, deren
Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel
jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen“ und
umgekehrt die Rechtspflicht, „alle Maßnahmen zu unterlassen, die die
Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen“.
Allerdings respektiert das Bundesverfassungsgericht das politische Ermessen
der Bundesregierung.
Komplettartikel hier:
Seite 6 von 9 und Nr. 9 von 15 Punkten
http://www.zeit.de/1969/52/ist-die-einheit-noch-zu-retten/komplettansicht
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