EILMELDUNG! Bundesstaat Deutschland ausgerufen

In einem feierlichen Akt wurde am Abend des 04.04.2016 der föderale Bundesstaat Deutschland ausgerufen. Der festliche Akt wurde um 20:00 live von Radio Okitalk und über diverse Livestreams übertragen. Mit der Ausrufung des Staatswesens sind wir aber noch nicht am Ziel. Es bedarf noch weiterer Ausarbeitungen und alle Menschen sind weiterhin aufgefordert sich einzubringen.

Verfassunggebende Versammlung

04. April 2016

 Artikel 1 – Die Staatsgründung

§ 1. Die völkerrechtliche Verfassunggebende Versammlung der Rechteträger aus den souveränen, deutschen Bundesstaaten, ausgerufen am 01. November 2014 und am 11. Oktober 2015 in den rechtswirksamen Stand gesetzt, verkündet hiermit die Gründung des Staatswesens und Völkerrechtssubjekts mit der Bezeichnung

 Deutschland 

im Rechtestand eines völkerrechtlichen, föderalen Bundesstaates für alle Gebiete und Landflächen der deutschen Volksstämme und setzt es als gemeinsames Staatswesen der freien und souveränen Rechteträger, den deutschstämmigen Männern und Frauen im gesamten deutschen Sprachraum, mit allen aus ihnen selbst hervorgehenden, jedem juristischen Staats- und Völkerrecht übergeordneten Recht mit höherem Rang, wie ebenso aufgrund ihrer unveräußerlichen und unauslöschlichen juristischen Rechte und durch diese juristischen Rechte aus ihren jeweiligen souveränen Bundesstaaten und somit an der natürlichen Person dieser Völkerrechtssubjekte, welche sie besitzen und deren alleinige Inhaber und Eigentümer sie sind und weiterhin bleiben, heute, am vierten Tage des Monates April, im Jahre 2016, defacto in den rechtswirksamen Stand.

Weiterhin wurde die Kernverfassung, bestehend aus 5 Verfassungsartikeln eingesetzt.

Artikel 2 – Die Verfassung

§ 1. Die geistigen, beseelten, lebenden, nicht verstorbenen oder verschollenen Wesen, ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im Mutterleibe, die sich selbst als Menschen bezeichnen,

– sind die juristischen Rechteträger, wie darüber die Rechteträger der natürlichen Evolution der Schöpfung an allen Gebieten der Deutschen Völker, die seit über 1300 Jahren diese Landflächen besiedeln und bewohnen,

– vereint im Bundesstaat Deutschland, welche als alleinige Rechteträger dieser deutschen Völker, selbst die nunmehr gültige Verfassung und die Bezeichnung für ihre Gebiets- und Landflächen festgelegt haben,

– in ihrem Bestreben der Wahrnehmung eigener Verantwortung, die Freiheit, die Menschlichkeit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken,

– im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,

– mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Volkes, wie aller Menschen dieser Erde, sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,

– mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein juristisches Recht über den geborenen Wesen stehen kann, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,

– beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede andere Art der Religion und des Fanatismus, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,

– in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt,

haben diese Grundsatzverfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen ihnen selbst wirkend, durch ihren höchsten, menschlichen Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen und über allen anderen Rechten sowie Rechtsystemen stehenden, wirksamen Stand versetzt.

§ 2.Weitere Bestandteile zu Artikel 1, § 1. und Artikel 2, § 1., regelt ein nachfolgend und ergänzend zu erstellendes Gesetzeswerk, welchesauf der Grundlage der Inhalte von Artikel 2, § 3., sowie entsprechend Artikel 3, §1., §2., § 3., §4., §5, zu erschaffen ist und durch die Verfassunggebende Versammlung, oder von den, durch ein noch zu bestimmendes Wahlgesetz gewählten Volksvertretern, dem Volke zur Abstimmung vorgetragen und dann mit Gesetz zu erlassen sein wird. Jede andere Verfahrensweise ist unzulässig.

 § 3. Kein neues Gesetz, keine Regel, keine Verordnung, oder ihr gleich zu setzende und gleich bedeutsame, nachfolgende Niederschrift, welche erdacht und erlassen wird, darf den Grundsätzen des Artikel 2, § 1. widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in seinem Sinn, seiner Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfasst oder erlassen werden.

Artikel 3 – Aufhebungen alter Gesetze sowie Neueinsetzungen und Änderungsgesetzgebungen

§ 1. Sämtliche Gesetzesaufhebungen oder Änderungsgesetzgebungen bezüglich der vorherigen Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift.

 § 2. Sämtliche, bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1. vorhandenen Verfassungschriften, Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welche in den Gebietsteilen, die in Artikel 4, § 1. und Artikel 5, § 1. aufgeführt sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung dieser Verfassungsschrift die Rechtsunwirksamkeit und sind für nichtig erklärt, sofern diese Niederschriften nicht bereits von der Verfassunggebenden Versammlung für rechtsunwirksam und nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von der Verfassunggebenden Versammlung bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze fort. Eine mehrfache Aufhebung, hat in diesem Falle nicht die automatische Wiedereinsetzung zur Folge.

 § 3. Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, werden Bestandteil der Verfassungsschrift und dürfen ihr entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., nicht widersprechen.

§ 4. Bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1., gelten die eingesetzten Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden, nachfolgenden Niederschriften, welche die Verfassunggebende Versammlung bereits über ein Dekret und ein Gesetz erlassen hat.

 § 5. Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden, oder durch den Entscheid der Rechteträger, den Männern und Frauen der deutschen Völker, noch näher zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich zu setzenden, gleich bedeutsamen Niederschriften, sind im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Das Zitiergebot ist somit unabänderlich die Gesetzesgrundlage für sämtliche, nachfolgende Niederschriften. Alle anderen Absprachen oder Vereinbarungen im Innen- wie im Außenverhältnis des Geltungsbereiches, sind rechtsunwirksam.


Artikel 4 – Geltungsbereich der Verfassung

§ 1. Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26 Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im Einzelnen: Reichsland Elsaß-Lothringen, Königreich Bayern, Königreich Preußen, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum Oldenburg, Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogtum Anhalt, Herzogtum Braunschweig, Herzogtum Sachsen-Altenburg, Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Fürstentum Lippe, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum Waldeck, Freie Stadt Bremen, Freie Stadt Hamburg, Freie Stadt Lübeck, Frei Stadt Danzig, Königreich Württemberg, Königreich Sachsen.

Artikel 5 – Weiterer Geltungsbereich der Verfassung

 § 1. Diese Verfassung entfaltet ihre Wirkung darüber hinaus auf nachfolgende Gebiete und Landflächen, sofern nach dem Willen der dort lebenden und abstammenden Menschen diese Verfassung dort Geltung erlangen soll.

§ 1.1 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3  für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.2 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteilezu Artikel 2, § 1, § 2, § 3und bei Notwendigkeit gemäß Artikel 3, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5,für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.3Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der gesamten Kernverfassung für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.4 Im Zusatz ist die heutige Lage der Gebiete codiert nachISO 3166aufgezeigt. Festgestellt am 21. März 2016 und somit nunmehr fortgeltend.

das Kaisertum Österreich mit den Kronländern

 Preußen mit den Provinzen

 das Königreich Bayern bestehend aus

    • Altbayern (München, Landshut, Regensburg), Schwaben (Augsburg) und Franken (Nürnberg, Ansbach, Bayreuth, Würzburg) rechts des Rheins, DE-BY, DE-HE (Bad Orb)
    • Exklave Rheinpfalz links des Rheins, DE-RP, DE-SL (Homburg)
    • Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Kurfürstentum Hessen, ab 1860 ganz zu Bayern, DE-BY

 das Königreich Sachsen, DE-SN, PL

  Großherzogtum Hessen, DE-HE, DE-RP bestehend aus

das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, DE-MV (Schwerin, Rostock)

  • das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, DE-MV, DE-SH (westliche Teile des Fürstentums Ratzeburg), DE-BB (sog. Fürstenberger Stiefel der Herrschaft Stargard)
  • das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, DE-TH (Weimar, Eisenach, Jena)

das Großherzogtum Oldenburg bestehend aus

das Kurfürstentum Hessen, DE-HE, DE-TH, einschließlich

 das Herzogtum Holstein, DE-SH, DE-HH (Altona, Wandsbek)

 Abgrenzung zu Teilen von Österreich und Preußen außerhalb des Bundes

 Nicht zum Bund aber zum Kaisertum Österreich gehörten:

 Königreich Ungarn, HU, SK, AT, UA, RS, RO

  • Königreich Kroatien und Slawonien, HR
  • Königreich Galizien und Lodomerien (Ausnahme siehe oben), PL, UA
  • seit 1850 Herzogtum Bukowina, RO, UA
  • Lombardo-Venezianisches Königreich, IT
  • Königreich Dalmatien, HR
  • Großfürstentum Siebenbürgen, RO
  • Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten, Herzogtum Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest, Markgrafschaft Istrien.

Nicht zum Bund aber zum Preußischen Staat gehörten:

 1815–1848, 1851–1866 die Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich Preußen, zwischenzeitlich zur Provinz Preußen zusammengefasst), PL, RU, LT

  • 1815–1848, 1851–1866 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen (das Herzogtum Gnesen), PL
  • übrige Provinz Posen (Großherzogtum Posen), PL

 

Abgrenzung zu Staaten in Realunion oder Personalunion mit Mitgliedstaaten des Bundes

Außerhalb des Bundes standen folgende Staaten in Realunion oder Personalunion mit Mitgliedstaaten des Bundes:

 

Abgrenzung zu deutschsprachigen Gebieten außerhalb des Deutschen Bundes

Nicht zum Deutschen Bund gehörten folgende Gebiete mit deutschsprachigen Bevölkerungsteilen:

 die deutschsprachigen Kantone der Schweiz, CH

  • die französischen Departements im Elsass und in Lothringen, FR
  • das mehrsprachige Herzogtum Schleswig, DE-SH, DK, erst 1864 zum Bund
  • die britische Insel Helgoland, DE-SH
  • die deutschsprachigen Teile des Königreichs Ungarn, insbesondere das Burgenland, AT, das Banat, RO, RS, das Großfürstentum Siebenbürgen, RO
  • die türkische bzw. russische Provinz Bessarabien, MV, UA
  • das Siedlungsgebiet der Wolgadeutschen, RU

Der Versammlungsrat im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014 sowie im Rechtstand des Rechtsubjekts Staatenbund Deutscher Völker vom 11. Oktober 2015 sowie im Rechtstand des Reichsverwesers mit der Rechtstellung vom 28. Oktober 1918

 Vertreten durch die Menschen und die Ratsmitglieder der Verfassunggebenden Versammlung.

 04. April 2016

http://www.bundesstaat-deutschland.de/staatsgr%C3%BCndung-und-verfassung/

ddbnews A.

VV-Radio, Musik und Themen am 21.02.2016 18:00 auf Radio Okitalk

Heute, am 21.02.2016 um 18:00 Uhr geht die Verfassunggebende Versammlung bei Radio Okitalk mit einem weiteren musikalischen Themenabend des Staatenbundes Deutscher Völker im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung und dem VV-Jugendtreff auf Sendung. Ihr könnt direkt auf Radio Okitalk mithören oder aber das Programm Mumble, direkt bei Okitalk mit den entsprechenden Einstellungen herunterladbar, auf Eure Rechner installieren und direkt nach der einmaligen Registrierung durch den Okitalk-Admin ins Studio 2 kommen.

Wer bereits Mumble installiert hat, braucht nur auf Server hinzufügen gehen und dann folgende Einstellungen vorzunehmen:

Bezeichnung: OKiTALK

Adresse: 194.29.5.4

Port: 64738

Dann noch einen Benutzernamen eingeben und anschließend verbinden. Zum Mitreden wird ein Headset benötigt. Wir freuen uns auf zahlreiche Teilnahme.

Sollte jemand Probleme mit dem Einloggen bei Mumble haben, dann bitte das Problem möglichst genau beschreiben. Das geht auch im Kommentarbereich auf ddbnews oder auf den Facebookseiten der ddbagentur und von VV-Radio. Wir lassen niemanden im Regen stehen und finden bestimmt eine Lösung.

Fragen können an VV-Radio heute bitte über vv-radio@outlook.de , per Whatsapp/SMS 0163-6379494, über Festnetz 05901-8689157 gestellt werden. Diese werden dann in der Sendung beantwortet.

Ihr erreicht VV-Radio von 18-20 Uhr auch über die Festnetznummer 089/24414780 und werdet dann direkt ins Studio verbunden. Nach der Sendung besteht die Möglichkeit mit den Ratsmitgliedern und den Teilnehmern zu sprechen.

Auch heute wird es wieder einen Youtube-Livestream geben. Den Livestream erreicht man über diesen Kanal: https://www.youtube.com/channel/UCy4f0mhZr_FjcOFKY9YeCmg

http://www.staatenbund-deutscher-voelker.org/

ddbnews

VV-Radio, Musik und Themen am 14.02.2016 18:00 auf Radio Okitalk

Heute, am 14.02.2016 um 18:00 geht die Verfassunggebende Versammlung bei Radio Okitalk mit einem weiteren musikalischen Themenabend des Staatenbundes Deutscher Völker im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung auf Sendung. Ihr könnt direkt auf Radio Okitalk mithören oder aber das Programm Mumble, direkt bei Okitalk mit den entsprechenden Einstellungen herunterladbar, auf Eure Rechner installieren und direkt nach der einmaligen Registrierung durch den Okitalk-Admin ins Studio 2 kommen.

Wer bereits Mumble installiert hat, braucht nur auf Server hinzufügen gehen und dann folgende Einstellungen vorzunehmen:

Bezeichnung: OKiTALK

Adresse: 194.29.5.4

Port: 64738

Dann noch einen Benutzernamen eingeben und anschließend verbinden. Zum Mitreden wird ein Headset benötigt. Wir freuen uns auf zahlreiche Teilnahme.

Sollte jemand Probleme mit dem Einloggen bei Mumble haben, dann bitte das Problem möglichst genau beschreiben. Das geht auch im Kommentarbereich auf ddbnews oder auf den Facebookseiten der Verfassunggebenden Versammlung und von VV-Radio. Wir lassen niemanden im Regen stehen und finden bestimmt eine Lösung.

Fragen können an VV-Radio heute bitte über vv-radio@outlook.de , per Whatsapp/SMS 0163-6379494, über Festnetz 05901-8689157 gestellt werden. Diese werden dann in der Sendung beantwortet.

Ihr erreicht VV-Radio von 18-20 Uhr auch über die Festnetznummer 089/24414780 und werdet dann direkt ins Studio verbunden. Nach der Sendung besteht die Möglichkeit mit den Ratsmitgliedern und den Teilnehmern zu sprechen.

Auch heute wird es wieder einen Youtube-Livestream geben. Den Livestream erreicht man über diesen Kanal: https://www.youtube.com/channel/UCy4f0mhZr_FjcOFKY9YeCmg

http://www.staatenbund-deutscher-voelker.org/

ddbnews

Bürgersprechstunde der VV am 05.02.2016 20:00 live bei Radio Okitalk

Die Verfassunggebende Versammlung lädt alle interessierten Menschen heute, am Freitag, dem 05.02.2016  um 20:00 zur Bürgersprechstunde auf Radio Okitalk ein. Ihr habt die Möglichkeit, Euch mit Euren Fragen an die Ratsmitglieder einzubringen und mit diesen zu diskutieren. Dazu benötigt man das Programm Mumble, welches man direkt auf der Hauptseite von Radio Okitalk mit den entsprechenden Voreinstellungen herunterladen kann. Anschließend das Programm auf Eure Rechner installieren und direkt nach der Registrierung durch den Okitalk-Admin ins Studio 2 kommen. Die Registrierung durch einen Okitalk-Admin ist nur beim ersten Besuch dort erforderlich. Nach der Sendung besteht die Möglichkeit mit den Ratsmitgliedern und den Teilnehmern zu sprechen. Wer bereits Mumble installiert hat, braucht nur auf Server hinzufügen gehen und dann folgende Einstellungen vorzunehmen:

Bezeichnung: OKiTALK

Adresse: 194.29.5.4

Port: 64738

Dann noch einen Benutzernamen eingeben und anschließend verbinden. Ein Headset wird noch benötigt.

Sollte jemand Probleme mit dem Einloggen bei Mumble haben, dann bitte das Problem genau beschreiben. Das geht auch im Kommentarbereich auf ddbnews oder auf unserer Facebookseite, oder über VV-Buergersprechstunde@web.de. Wir lassen niemanden im Regen stehen und finden bestimmt eine Lösung.

VV-Bürgersprechstunde

Fragen können auch an die Bürgersprechstunde, VV-Buergersprechstunde@web.de, oder Whatsapp / SMS : 015903546763 geschickt werden. Diese werden dann in der Sendung beantwortet.

Neu ist, daß man jetzt auch direkt während der Sendung im Studio anrufen kann. Ihr erreicht uns über die Festnetznummer 089/24414780

Selbstverständlich kann man auch direkt auf Radio Okitalk mithören. Bis gleich,

Eure Verfassunggebende Versammlung

ddbnews

Jetzt Einschalten. Die Verfassunggebende Versammlung live auf www.okitalk.com

Jetzt einschalten. Die Verfassunggebende Versammlung geht jetzt mit einer Sondersitzung mit besonderem Inhalt live auf Sendung.

Verfassunggebende Versammlung

Ihr könnt direkt auf Radio Okitalk mithören oder aber das Programm Mumble, direkt bei Okitalk mit den entsprechenden Einstellungen herunterladbar, auf Eure Rechner installieren und direkt nach der Registrierung durch den Okitalk-Admin ins Studio 2 kommen. Nach der Sendung besteht die Möglichkeit mit den Ratsmitgliedern und den Teilnehmern zu sprechen. Wer bereits Mumble installiert hat, braucht nur auf Server hinzufügen gehen und dann folgende Einstellungen vorzunehmen:

Bezeichnung: OKiTALK

Adresse: 194.29.5.4

Port: 64738

Dann noch den Benutzernamen eingeben und anschließend verbinden. Ein Headset wird noch benötigt. Bis gleich,

Eure Verfassunggebende Versammlung

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